1. Vereinbarung unserer Einkaufsbedingungen
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für uns verpflichtend. Mündliche Vereinbarungen oder Mitteilungen an den Lieferanten oder dessen Vertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Wir halten uns an unsere Bestellung für die fünf auf die Absendung der Bestellung folgenden Arbeitstage gebunden. Unsere Bestellungen erfolgen unter der Bedingung, dass unsere Einkaufsbedingungen als vereinbart gelten. Unseren Einkaufsbedingungen Widersprechende Lieferungsbedingungen sind für uns nicht verbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Unsere Bestellung unterliegt den Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, so dass unsere Einkaufsbedingungen auch ohne ausdrückliche Bestätigung des Lieferanten als vereinbart gelten. Die Annahme und Durchführung der Bestellung gilt auch als Zustimmung zu unseren Einkaufsbedingungen.
2. Lieferfrist
Die vereinbarte Lieferzeit ist unbedingt einzuhalten. Bei Überschreitung der Lieferzeit sind wir, auch wenn diese nur geringfügig ist, berechtigt, ohne Nachfristsetzung entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz, so sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis 10% des vereinbarten Kaufpreises als Durchschnittsschaden geltend zu machen; die Geltendmachung eines im Einzelfall ungewöhnlich hohen Schadens bleibt uns vorbehalten. Teillieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Eine Lieferungs-Unmöglichkeit wird nur für den Fall eines Krieges, durch den der Lieferant unmittelbar betroffen wird oder im Fall eines allgemeinen Streiks (nicht jedoch eines Teilstreiks) als vorliegend angesehen. Der Verkäufer kann sich auf diese Gründe nur berufen, wenn er uns eine solche Erklärung innerhalb einer Woche nach Eintritt des hindernden Umstandes abgibt. In diesem Fall haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Lieferung
Der Lieferant trägt die Gefahr bis zur Abnahme durch uns am Bestimmungsort. Der Versand hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf dem billigsten Wege zu erfolgen. Die Verpackung, die franko zurückgesandt wird, muss uns mindestens zu 2/3 des berechneten Wertes wieder gutgeschrieben werden. Die Fracht ist vom Absender bei der Abgangsstation zu bezahlen, wenn Frankolieferung vereinbart ist. Frachtvorlage durch uns erfolgt nicht.
4. Preise
Die umstehenden genannten Preise sind Höchstpreise. Eventuelle Preiserhöhungen bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. Bei inzwischen eingetretenen Preisermäßigungen dürfen nur die jeweils am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet werden. Sofern keine Preise von uns genannt sind, sind diese von Ihnen in der Auftragsbestätigung in EURO anzugeben. Wenn wir diese Preise innerhalb 8 Tagen nach Eingang Ihrer Auftragsbestätigung nicht beanstanden, gelten sie als von uns angenommen. Die Einsetzung von Preisen in anderer Währung als EURO gilt nur als angenommen, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.
5. Gewährleistung
Durch Abnahme der Lieferung und Zahlung unsererseits verzichten wir nicht auf uns etwa zustehende Gewährleistungsansprüche. Unsere Untersuchungs- und Rügepflichten richten sich in Abweichung von den §§ 377 und 378 HGB nach dem bei uns Üblichen. Alle Teile, die innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist gemäß Abs. 5, bzw. darüber hinaus, innerhalb eines Betriebsjahres nach unsererseits erfolgter Abnahme infolge von Material-, Anfertigungs- oder Konstruktionsfehlern unbrauchbar oder schadhaft werden, hat der Verkäufer unverzüglich auf seine Kosten zu ersetzen und alle sich hieraus ergebenden Mängel und Schäden zu beseitigen. In dringenden Fällen oder bei Verzug des Lieferers sind wir berechtigt, den Ersatz oder die Reparatur auf seine Kosten zu beschaffen oder selbst auszuführen.
Einkaufsbedingungen
Die sonstigen uns wegen mangelhafter Lieferung gesetzlich zustehenden Rechte werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Die Gewährfrist beträgt 12 Monate und verlängert sich um die Zeiträume, während welcher der gelieferte oder bearbeitete Gegenstand wegen Mängeln oder infolge Verschuldens des Lieferanten nicht benutzt werden kann. Unterzieht sich der Lieferant der Beseitigung von Mängeln durch Ausbesserung bzw. Auswechslung von Teilen, so beginnt mit dem Zeitpunkt, an welchem der Lieferant die ausgebesserten bzw. ausgewechselten Teile mit der Erklärung abgeliefert hat, dass die Mängel nunmehr beseitigt seien, eine neue Gewährfrist von sechs Monaten, die aber keinesfalls früher als mit Ablauf der für die ganze Lieferung vereinbarten Gewährfrist enden darf.
6. Muster, Entwürfe, Zeichnungen
Muster, Entwürfe und Zeichnungen, die von uns dem Lieferanten zur Verwendung überlassen werden, bleiben unser Eigentum, sind strengstens Geheimzuhalten und dürfen nur für uns verwendet werden. Nach Fertigstellung und Auslieferung des Auftrages sind diese Vorlagen an uns zurückzugeben. Soweit die zur Ausführung der Bestellung erforderlichen Zeichnungen, Formen und Muster nicht von uns geliefert werden, gehen sie mit Zustandekommen des Vertrages, bei späterer Herstellung zum Zeitpunkt der Herstellung oder des Besitzerwertes durch den Lieferanten in unser Eigentum über. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, daß wir dem Lieferanten diese Gegenstände zur Benutzung bei der Durchführung der Bestellung überlassen. Für den Fall des Lieferungsverzuges, der Zahlungseinstellung oder des Konkurses des Lieferanten oder falls der Lieferant Schritte unternimmt, um einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich herbeizuführen, haben wir Anspruch auf sofortige Herausgabe dieser Gegenstände. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten wegen irgendwelcher Gegenansprüche wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, dürfen uns für Formen, Muster etc. höchstens die Materialkosten in Rechnung gestellt werden.
7. Schutzrechte
Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist. Ist das nicht der Fall, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Von Schadenersatzansprüche Dritter hat uns der Lieferant freizustellen.
8. Vertragsabwicklung
Die Bestellnummer und Aktenzeichen, die wir grundsätzlich in unseren Bestellungen anführen, sind auf diesbezüglichem Schriftwechsel, Versandanzeigen, Lieferscheinen, Rechnungen und Frachtbriefen anzugeben. Der Lieferant haftet für jeden Schaden und alle Kosten wie Lagergeld usw., die durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen.
9. Zahlung
Alle Rechnungen, die vom 1. eines Monats bis zum Monatsende eingehen, werden gesammelt und am 15. des folgenden Monats mit 3% Skonto reguliert, oder wir beanspruchen drei Monate offenes Ziel; in diesem Fall sind wir berechtigt, die Bezahlung auch durch zentralbankdiskontfähige Akzepte oder Kundenwechsel vorzunehmen; die Diskontspesen gehen dann zu unseren Lasten.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, maßgebliches Recht
Für alle sich aus der Vertragsanbahnung oder aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten sowie für alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten ist Ravensburg Erfüllungsort und Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht.